Allgemeine Geschäftsbedingungen Duschl Zeltverleih - Heinrich Duschl
1. Geltungsbereich/Vertragsgegenstand
(a) Nachstehende Bedingungen gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen, Werk-, Dienst- und Mietleistungen der Firma Duschl Zeltverleih, Inhaber Heinrich Duschl (Vermieter), namentlich die Vermietung von Zelten, die Veranstaltungsplanung und die Eventausstattung.
(b) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten ausschließlich die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen davon, insbesondere die Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Vermieter ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
2. Vertragsschluss
Die Angebote der Vermieter sind freibleibend. Der Mieter erklärt mit Auftragserteilung (schriftlich oder mündlich), einen Vertrag schließen zu wollen. Dieses Angebot kann vom Vermieter innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang angenommen werden. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Vermieters zu Stande, es sei denn die Mietgegenstände wurden schon vorher an den Mieter überlassen.
3. Preise /Fälligkeit/Zahlung
(a) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(b) Der Mietpreis einschließlich etwaiger Transport- und Aufbaukosten ist bei Übernahme der Mietgegenstände durch den Mieter in ganzer Höhe und ohne Abzug fällig soweit nichts anderes vereinbart worden ist.
(c) Die Mietpreise berechnen sich zuzüglich Verpackungs- und Transportkosten, Versicherungsprämien und Montagekosten soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
(d) In den Mietpreisen ist eine Standardreinigung von Tischwäsche enthalten.
(e) Der Mieter kann Zahlungen entweder durch Überweisung (Eingang des Betrages auf dem Konto der Vermieter ist maßgeblich), Bargeld, Kredit- und/oder EC-Karte leisten. Die Annahme von Schecks erfolgt nur aufgrund der gesonderter Vereinbarung und lediglich erfüllungshalber, wobei dadurch entstehende Kosten zulasten des Mieters gehen.
(f) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen sowie die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Mieter sind ausgeschlossen, soweit dessen Gegenansprüche nicht rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Vermieter anerkannt sind. In begründeten Fällen und in angemessenem Umfang ist der Mieter im Einzelfall jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zur Zurückbehaltung berechtigt.
4. Kaution
Der Vermieter ist berechtigt, die Überlassung von Mietgegenständen von der Stellung einer Kaution abhängig zu machen. Der Vermieter darf sich für Forderungen, die während oder nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses gegen den Mieter entstehen, aus der Kaution befriedigen.
5. Mietzeit/Kündigung
(a) Die Mietzeit beginnt an dem Tag, an dem die Mietgegenstände vereinbarungsgemäß bereitgestellt sind, spätestens wenn die Mietgegenstände das Lager des Vermieters verlassen. Die Mietzeit endet am Tag ihrer Rückkehr in das Lager des Vermieters.
(b) Überzieht der Mieter die vereinbarte Mietdauer, verlängert sich der Vertrag bis zur Rückgabe. Angefangene Mindestmietzeiten werden voll berechnet. Etwa bestehender Schadensersatzansprüche des Vermieters werden hiervon nicht berührt.
(c) Nicht Reste des Mietverhältnisses kann von beiden Seiten nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
(d) Befristete Mietverhältnisse mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat kann der Vermieter fristlos kündigen, wenn der Mieter mit der Entrichtung des Mietzinses in einer Höhe in Verzug ist, die der Miete für einen Monat entspricht und wenn der Verzug länger als einen Monat dauert.
6. Transportkosten/Transport
(a) Die Transportkosten trägt der Mieter. Sie berechnen sich nach Bestellmenge, Gewicht, Ladung und Entfernung zwischen Lager des Vermieters und Einsatzort des Mieters. Sie sind extra ausgewiesen, wenn sie nicht im Pauschalpreis enthalten sind.
(b) Soweit nicht der Vermieter den Transport vereinbarungsgemäß ausführt, trägt das Transportrisiko der Mieter.
(c) Anlieferung und Abholung der Mietsachen erfolgen nur in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 7:00 Uhr und 19:00 Uhr oder nach Absprache
7. Auf- und Abbau/Zusatzleistungen
(a) Auf- und Abbau sowie das Vertragen und Einsammeln der gemieteten Gegenstände ist vom Vermieter nicht geschuldet soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.
(b) Warte -und Arbeitszeiten sowie zusätzliche Anfahrten (zum Beispiel aufgrund Einsammeln angemieteter aber nicht rechtzeitig zur Rückgabe bereitgestellter Mietgegenstände oder Auf- beziehungsweise Abbau von Mietgegenstände durch den Vermieter ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung) sind vom Mieter gesondert zu bezahlen. Ebenso hat der Mieter zusätzlichen Arbeitsaufwand infolge eines nicht schneegeräumten oder etwa verparkten Außengeländes sowie bei nicht leer geräumten Zelten gesondert zu bezahlen. Der Stundensatz hierfür beträgt pro Richtmeister 58,00 € pro Stunde und pro Helfer 42,00 € pro Stunde.
8. Unter-/Weitervermietung
Jedwede Untervermietung oder anderweitige Überlassung der Mietgegenstände an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Vermieters.
9. Aufstellungsplatz
(a) Der Mieter stellt sicher, dass das Gelände eben, waagerecht und für den Zeltaufbau geeignet ist. Die Zu- und Abfahrtswege sowie der Aufstellungsplatz müssen ungehindert befahrbar sein. Mehraufwand, der wegen eines ungeeigneten Aufstellungsplatzes erforderlich wird, ist vom Mieter gemäß Ziffer 7 gesondert zu vergüten.
(b) Der Mieter stellt die erforderliche Absicherung und Beleuchtung des Aufstellungsplatzes sicher. Es obliegt ihm, Verlauf und Vorhandensein von Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasserleitungen festzustellen und der Vermieter spätestens bei Ankunft der Mietgegenstände am Aufstellungsplatz entsprechende Pläne zur Verfügung zu stellen, aus denen sich Lage und Tiefe der Leitungen entnehmen lassen. Kommt der Mieter vorstehenden Obliegenheiten nicht nach, haftet der Vermieter lediglich wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gemäß Ziffer 11 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(c) Es obliegt dem Mieter, in Erfahrung zu bringen, ob Zelte mit Erdnägeln (100 cm), kürzeren Erdnägeln (50 cm), oder aber mit Schwerlasttypen oder Gewichten verankerten werden können. Der Mieter hat dies dem Vermieter spätestens eine Woche vor Mietbeginn schriftlich bekanntzugeben.
(d) Die Wiederherstellung von Beschädigungen der Oberfläche, die durch Befestigungsbohrungen entstanden sind, ist Aufgabe des Mieters. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter den Aufbau übernommen hat.
10. Genehmigungen
Die Einhaltung der Bestimmungen der jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften betreffend Sicherheitsabstände, Notausgänge etc.) obliegt ausschließlich dem Mieter. Es ist Aufgabe des Mieters, erforderliche Genehmigungen einzuholen und Anzeigen vorzunehmen.
11. Haftung des Vermieters
(a) Der Vermieter haftet für fahrlässige und vorsätzliche Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
(b) Bei Verletzung sonstiger (nicht wesentlicher) Vertragspflichten oder gesetzlicher Pflichten haftet der Vermieter nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
(c) Der Vermieter haftet unabhängig von den vorstehenden Haftungsausschlüssen (lit. (c) bis (b)) und -Begrenzungen bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden. Ebenfalls nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist die Haftung des Vermieters nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus Garantie.
(d) Die Dach- und Seitenbekleidung des Zeltmaterials ist wasserdicht imprägniert oder beschichtet. Eine Garantie für absolute Wasserdichtigkeit und eine Haftung für Wasserschäden an Einrichtungs- oder Ausstellungsgegenständen wird von uns nicht übernommen.
(e) Sämtliche Ersatzansprüche gegen uns kann der Mieter nur geltend machen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft oder wir wesentliche Vertragspflichten, vor allem das Fehlen einer ausdrücklich oder schriftlich zugesicherten Eigenschaft, schuldhaft verletzt haben, dies jedoch nur insoweit, als die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und nur hinsichtlich des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens sowie bei der Verletzung von Leib und Leben von Personen. Schadensersatzansprüche gegen uns sind der Höhe nach auf den dem Mieter entstandenen Schaden beschränkt.
12. Haftung des Mieters
(a) Der Mieter haftet nach Übergabe der Mietgegenstände für sämtliche Verschlechterungen und Beschädigungen, nicht aber für vertragsgemäße Abnutzung.
Der Mieter haftet für die von ihm oder Dritten verschuldeten Schäden an dem Mietgegenstand.
(b) Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf Schadennebenkosten, Sachverständigenkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten etc. Für Mietausfallkosten haftet der Mieter für die Dauer des Mietausfalls mit dem aktuellen Tagesmietpreis gemäß der jeweils gültigen Preisliste.
13. Pflichten des Mieters
(a) Leichtbauzelte und Schirme sind vom Mieter selbstständig ab Windstärke 4 abzubauen. Aus Nichtabbau entstehende Schäden gehen zulasten des Mieters.
(b) Der Mieter ist weiter verpflichtet, bei aufkommendem starkem Wind die Zelthalle ringsum zu verschließen.
(c) Im Umkreis von 5 m um angemietete Zelte darf nicht gekocht, gegrillt oder offenes Feuer verwendet werden. Sind Küchenzelte vermietet, darf ihn in diesen im bestimmungsgemäßen Umfang gekocht und gegrillt werden.
(d) Der Mieter darf Planen, Gestänge oder Böden nicht anbohren, anstreichen, mit Klebebändern oder Ähnlichem versehen, oder anderweitig technisch verändern. Zeltstangen dürfen nicht als Aufhängevorrichtungen verwendet werden. Etwa vom Mieter angebrachte Werbemittel oder Ähnliches sind rückstandslos zu entfernen.
(e) Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren, wenn sich Teile der Zeltkonstruktion oder der Zeltplanen lockern oder lösen sollten. Soweit es ihm zumutbar und möglich ist, hat er vorläufige Sicherungsmaßnahmen selbst vorzunehmen.
(f) Schäden an dem Mietgegenstand sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebssicherheit des Mietgegenstandes zu gewährleisten, dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter in Auftrag gegeben werden. Etwaige Reparaturkosten trägt der Vermieter nur gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege, soweit der Mieter nicht selbst für den Schaden haftet.
(g) Der Mieter hat eine ausreichende Belüftung des Zeltes sicherzustellen.
14. Geheimhaltung
Der Vermieter ist im Rahmen des Vertragsverhältnisses verpflichtet, sämtliche ihm bei der Zusammenarbeit bekannt werdenden Geschäftsgeheimnisse des Mieters geheim zu halten. Soweit der Vermieter dritte Personen zur Erfüllung des Vertrages heranzieht, verpflichtet er diese zur gleichen Sorgfalt. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nachvertraglich.
15. Datenschutzerklärung
(a) Der Vermieter speichert und verarbeitet Daten seiner Kunden elektronisch. Diese Daten werden nur in dem Umfang weitergegeben und genutzt, wie es für die Auftragsbearbeitung notwendig ist. Eine Weitergabe zu anderen Zwecken erfolgt nicht.
(b) Der Vermieter beachtet bei der Datenerfassung und -Verarbeitung die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die des Telemediengesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes.
16. Gerichtsstand
Soweit der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Starnberg ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis. Dasselbe gilt bei Verträgen mit Personen, die keinen allgemeinen deutschen Gerichtsstand haben.
17. Anzuwendendes Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
18. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die der unwirksamen wirtschaftlich möglichst nahe kommt.